Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Artikel 26 SVA-Slowakei: Währung und Umrechnungskurse

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.2003
Version001.00

Leistungen können von einem Träger eines Vertragsstaats an eine Person, die sich im Ho­heitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhält, in dessen Währung mit befreiender Wirkung erbracht werden. Im Verhältnis zwischen dem Träger und dem Berechtigten ist für die Um­rechnung der Kurs des Tages maßgebend, der bei der Übermittlung der Leistung zugrunde gelegt worden ist. Hat ein Träger an den Träger des anderen Vertragsstaats Zahlungen vor­zunehmen, so sind diese in der Währung des zweiten Vertragsstaats vorzunehmen.

(vgl. Art. 5 DV)

Zusatzinformationen