Artikel 2 SVA-Slowakei: Sachlicher Geltungsbereich
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.2003 |
Version | 001.00 |
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. | auf die slowakischen Rechtsvorschriften über die Sozialversorgung im Umfang folgender Leistungen: | |
a) | Altersrente, | |
b) | Invalidenrente, | |
c) | Teilinvalidenrente, | |
d) | Witwenrente, | |
e) | Witwerrente, | |
f) | Waisenrente; | |
2. | auf die deutschen Rechtsvorschriften über die | |
a) | Rentenversicherung, | |
b) | hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung, | |
c) | Alterssicherung der Landwirte, | |
d) | Unfallversicherung in Bezug auf Renten und einmalige Geldleistungen. |
(2) Sind nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats außer den Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens auch die Voraussetzungen für die Anwendung eines anderen Abkommens oder einer überstaatlichen Regelung erfüllt, so lässt der Träger dieses Vertragsstaats bei Anwendung dieses Abkommens das andere Abkommen oder die überstaatliche Regelung unberücksichtigt. Dies gilt nicht, soweit das andere Abkommen oder die überstaatliche Regelung Versicherungslastregelungen enthält, nach denen Versicherungszeiten endgültig in die Last eines Vertragsstaats übergegangen oder aus der Last eines Vertragsstaats abgegeben worden sind.
(3) Dieses Abkommen gilt auch für alle Rechtsvorschriften, die die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Rechtsvorschriften ändern, ergänzen oder ersetzen. Es gilt auch für künftige Rechtsvorschriften, mit denen andere Arten von Leistungen oder neue Kategorien von Leistungsempfängern eingeführt werden, es sei denn, dass der Vertragsstaat, der diese Rechtsvorschriften erlässt, dem anderen Vertragsstaat schriftlich innerhalb von 90 Tagen nach Verkündung dieser Rechtsvorschriften etwas anderes mitteilt.
(vgl. Nr. 1 SP)