Artikel 24 SVA-Republik Moldau: Leistungsansprüche auf der Grundlage dieses Abkommens
| veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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| Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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| Inkrafttreten | 01.03.2019 |
| Version | 002.00 |
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
(2) Die vor dem Inkrafttreten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten und andere vor dem Inkrafttreten bestehende rechtserhebliche Sachverhalte werden bei der Anwendung dieses Abkommens berücksichtigt.
(3) Entscheidungen vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens stehen der Anwendung dieses Abkommens nicht entgegen.
(4) Ist der Versicherungsfall vor Inkrafttreten dieses Abkommens eingetreten und besteht ein Anspruch auf Leistungen nur unter Berücksichtigung dieses Abkommens, beginnt die Rente mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens, wenn der Antrag innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt wurde.
(5) Renten, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden sind, können auf Antrag neu festgestellt werden, wenn sich allein aufgrund der Bestimmungen dieses Abkommens eine Änderung ergibt. Renten, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden sind, können auch von Amts wegen im Rahmen der innerstaatlichen Regelungen neu festgestellt werden. In diesen Fällen gilt der Tag, an dem der Träger eines Vertragsstaats das Verfahren einleitet, als Tag der Antragstellung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats.
(6) Ergibt die Neufeststellung nach Absatz 5 eine niedrigere Rente, ist die Rente in der bisherigen Höhe weiter zu erbringen.
