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Artikel 15 SVV-Quebec: Zusammenrechnung von Versicherungszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.04.2014
Version001.00

Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien anrechnungsfähige Versicherungszeiten zurückgelegt, so berücksichtigt der zuständige Träger jeder Vertragspartei für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften soweit erforderlich auch die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei anrechnungsfähig sind und sich nicht mit Zeiten überschneiden, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften anrechnungsfähig sind.

Vgl. Nr. 13 SP

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