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Verwaltungsvereinbarung zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 08.12.1990

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Änderung

Textänderungen in Art. 3, 10 und 11

Dokumentdaten
Stand08.12.1990
Kurztext
Version002.00

Verwaltungsvereinbarung
zur Durchführung des Abkommens vom 08. Dezember 1990
zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen
über Soziale Sicherheit
für den Bereich der Rentenversicherung

Vom 03. Oktober 1991

Die Verbindungsstellen und die zuständigen Träger der Rentenversicherung (Art. 21 Absätze 2 und 3 des Abkommens) vereinbaren zur Durchführung des Abkommens folgendes:

Art. 1Verwendung der Begriffe
Art. 2Einreichen der Anträge
Art. 3Bearbeitung der Anträge
Art. 4Unterrichtung über den Abschluß des Rentenverfahrens
Art. 5[ohne Titel]
Art. 6[ohne Titel]
Art. 7Amtshilfe und Kostenerstattung
Art. 8Auszahlung durch den zuständigen deutschen Träger
Art. 9Auszahlung durch den polnischen Träger
Art. 10Zahlungsliste
Art. 11Überweisung
Art. 12Zahlung an den Berechtigten
Art. 13Rücküberweisung nicht ausgezahlter Leistungen
Art. 14Inkrafttreten

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