Artikel 16 DPRA
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.05.1976 |
Version | 002.00 |
Soweit Renten der Renten- oder Unfallversicherung der Bundesrepublik Deutschland für den Kalendermonat, der dem Inkrafttreten des Abkommens vorhergeht, an Personen im Gebiet der Volksrepublik Polen zu zahlen sind, berührt dieses Abkommen die Zahlung dieser Renten auch für die Zeit nach seinem Inkrafttreten nicht; dies gilt auch für einen neuen, unmittelbar anschließenden Versicherungsfall. Soweit Renten nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland über die Rentenzahlung bei Auslandsaufenthalt an Personen in der Volksrepublik Polen für Zeiten vor Inkrafttreten des Abkommens zu zahlen sind, beginnt die Rentenzahlung frühestens vier Jahre vor Inkrafttreten dieses Abkommens.
Ermessensleistungen der Renten- oder Unfallversicherung nach den in einem der Staaten geltenden Vorschriften werden an Personen im Gebiet des anderen Staates nicht gezahlt. Soweit Ermessensleistungen auf Grund eines bindenden Bescheids oder eines rechtskräftigen Urteils an Personen im Gebiet des anderen Staates in der Zeit vor Unterzeichnung dieses Abkommens gezahlt wurden, berührt dieses Abkommen die Zahlung dieser Ermessensleistungen auch für die Zeit nach seinem Inkrafttreten nicht.
Vgl. Art. 11-13 DV