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Artikel 15 DPRA

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.05.1976
Version002.00

(1) Dieses Abkommen begründet Rechte und Leistungsverpflichtungen nur für einen Zeitraum nach seinem Inkrafttreten.

(2) Für die Feststellung einer Leistung nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten sowie andere in diesem Zusammenhang erhebliche Tatbestände vor seinem Inkrafttreten berücksichtigt.

(3) Soweit auf Grund eines bindenden Rentenbescheids oder eines rechtskräftigen Urteils Renten der Renten- oder Unfallversicherung in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens an Personen im Gebiet des anderen Staates gezahlt wurden, berührt dieses Abkommen die Zahlung dieser Rente auch für die Zeit nach seinem Inkrafttreten nicht.

(4) Bei Anwendung des Absatzes 3 gilt eine Unfallrente als in der Zeit vor Inkrafttreten dieses Abkommens gezahlt, wenn auf Grund des Übereinkommens Nr. 19 der Internationalen Arbeitsorganisation diese Rente rückwirkend für einen Zeitraum vor Inkrafttreten des Abkommens gezahlt wird.

(5) Renten nach Absatz 3 und 4 gelten bei Anwendung des Artikels 9 als Renten, die von einem Versicherungsträger des Staates gezahlt werden, in dem der Berechtigte wohnt.

Vgl. Art. 11-13 DV

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