Artikel 12 DPRA
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.05.1976 |
Version | 002.00 |
(1) Die Behörden und Träger gewähren sich gegenseitig, erforderlichenfalls durch Vermittlung der Verbindungsstellen, unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe bei der Durchführung dieses Abkommens sowie bei der Entscheidung von Streitfällen im Zusammenhang mit diesem Abkommen.
(2) Die Behörden und Träger übermitteln sich, erforderlichenfalls durch Vermittlung der Verbindungsstellen, auf Anforderung unentgeltlich Auskünfte und Nachweise über den Arbeits- und Versicherungsverlauf im Gebiet des anderen Staates.
(3) Die zuständigen Stellen und Personen, die im Gebiet des anderen Staates wohnen, können unmittelbar miteinander korrespondieren. Urteile, Bescheide und andere zustellungsbedürftige Schriftstücke können durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt werden.