Artikel 7 DPRA
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.05.1976 |
Version | 002.00 |
(1) Renten der Unfallversicherung werden vom Versicherungsträger des Staates, in dessen Gebiet der Berechtigte wohnt, nach den für diesen Träger geltenden Vorschriften gewährt.
(2) Der in Absatz I genannte Träger berücksichtigt bei Feststellung der Rente nach den für ihn geltenden Vorschriften Unfälle oder Krankheiten, die im Gebiet des anderen Staates eingetreten sind oder als dort eingetreten gelten, so, als ob sie im Gebiet des ersten Staates eingetreten wären.
(3) Renten nach Absatz 2 stehen nur für die Zeit zu, in der die betreffende Person im Gebiet des Staates wohnt, dessen Versicherungsträger die Rente festgestellt hat. In dieser Zeit hat ein Rentenempfänger keinen Anspruch auf Grund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten im anderen Staat gegenüber dem Versicherungsträger dieses Staates, soweit nicht Artikel 15 oder 16 etwas anderes bestimmt.