Artikel 6 DPRA
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.05.1976 |
Version | 002.00 |
(1) Personen, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnen, haben keinen Anspruch auf Erstattung der Beiträge, die sie an Versicherungsträger der Volksrepublik Polen entrichtet haben.
(2) Personen, die im Gebiet der Volksrepublik Polen wohnen, haben keinen Anspruch auf Erstattung der Beiträge, die sie an Versicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland entrichtet haben.
(3) Die Versicherungsträger dürfen bereits erstattete Beiträge nicht zurückfordern.