Artikel 1 DPRA
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.05.1976 |
Version | 002.00 |
Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:
1. | „Zuständige Behörde“ | |
- | für die Bundesrepublik Deutschland – | |
den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung. | ||
- | für die Volksrepublik Polen – | |
den Minister für Arbeit, Löhne und Sozialangelegenheiten; | ||
2. | „Wohnort“ oder „wohnen“ | |
- | für die Bundesrepublik Deutschland – | |
den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder sich gewöhnlich aufhalten, | ||
- | für die Volksrepublik Polen – | |
den Ort des ständigen Wohnsitzes oder ständig wohnen; | ||
3. | „Rentenversicherung“ | |
- | für die Bundesrepublik Deutschland – | |
die Rentenversicherung für den Fall des Alters, der Invalidität oder des Todes, | ||
- | für die Volksrepublik Polen – | |
die Versorgung für den Fall des Alters, der Invalidität oder des Todes; | ||
4. | „Unfallversicherung“ | |
- | für die Bundesrepublik Deutschland - | |
die Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten | ||
- | für die Volksrepublik Polen | |
das besondere Rentensystem für Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten; | ||
5. | „Ermessensleistungen“ | |
die Renten, die von den Versicherungsträgern nach den Vorschriften der Renten- oder Unfallversicherung gezahlt werden können, aber nicht Pflichtleistungen dieser Versicherungsträger sind. |