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Artikel 1 DPRA

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.05.1976
Version002.00

Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:

1.„Zuständige Behörde“
-für die Bundesrepublik Deutschland –
den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.
-für die Volksrepublik Polen –
den Minister für Arbeit, Löhne und Sozialangelegenheiten;
2.„Wohnort“ oder „wohnen“
-für die Bundesrepublik Deutschland –
den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder sich gewöhnlich aufhalten,
-für die Volksrepublik Polen –
den Ort des ständigen Wohnsitzes oder ständig wohnen;
3.„Rentenversicherung“
-für die Bundesrepublik Deutschland –
die Rentenversicherung für den Fall des Alters, der Invalidität oder des Todes,
-für die Volksrepublik Polen –
die Versorgung für den Fall des Alters, der Invalidität oder des Todes;
4.„Unfallversicherung“
-für die Bundesrepublik Deutschland -
die Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
-für die Volksrepublik Polen
das besondere Rentensystem für Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
5.„Ermessensleistungen“
die Renten, die von den Versicherungsträgern nach den Vorschriften der Renten- oder Unfallversicherung gezahlt werden können, aber nicht Pflichtleistungen dieser Versicherungsträger sind.

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