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Artikel 45 SVA-Nordmazedonien: Geltungsdauer des Abkommens

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.01.2005
Version002.00

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen.

(2) Tritt das Abkommen infolge Kündigung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die erworbenen Leistungsansprüche weiter. Rechtsvorschriften über die Einschränkung oder den Ausschluss eines Anspruchs oder über das Ruhen oder die Entziehung von Leistungen wegen des Aufenthalts im Ausland bleiben für diese Ansprüche unberücksichtigt.

Geschehen zu Skopje am 8. Juli 2003 in zwei Urschriften, jede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.*Verwerfen*

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