Artikel 38 SVA-Nordmazedonien: Erstattungen
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Version | 002.00 |
(1) Hat der Träger einer Vertragspartei Geldleistungen zu Unrecht erbracht, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag bei der Zahlung einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei zugunsten des Trägers einbehalten werden.
(2) Hat ein Träger der Kranken- oder Unfallversicherung einer Vertragspartei einem Leistungsempfänger einen höheren Betrag gezahlt als den, auf den dieser nach Anwendung der Bestimmungen über das Zusammentreffen von Leistungen (Artikel 12) Anspruch hat, so ist der zuviel gezahlte Betrag als Vorschuss des die Rente schuldenden Trägers der anderen Vertragspartei anzusehen und zugunsten des Trägers der ersten Vertragspartei einzubehalten. Soweit Rentennachzahlungen über eine Verbindungsstelle der Rentenversicherung im Wohnstaat des Berechtigten zu leisten sind, behält die mit der Auszahlung beauftragte Verbindungsstelle den zuviel gezahlten Betrag zugunsten des Trägers der Kranken- oder Unfallversicherung in den für diesen geltenden Bedingungen und Grenzen ein.
(3) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei Anspruch auf eine Geldleistung für einen Zeitraum, für den ihr oder ihren Angehörigen von einem Fürsorgeträger der anderen Vertragspartei Leistungen erbracht worden sind, so ist diese Geldleistung auf Ersuchen oder zugunsten des ersatzberechtigten Fürsorgeträgers einzubehalten, als sei dieser ein Fürsorgeträger mit dem Sitz im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei. Die Pflicht zur Einbehaltung besteht nicht, soweit der Leistungsträger selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des Fürsorgeträgers Kenntnis erlangt hat.