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Artikel 36 SVA-Nordmazedonien: Durchführung des Abkommens und Verbindungsstellen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.01.2005
Version002.00

(1) Die Regierungen oder die zuständigen Behörden können die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Vereinbarungen schließen. Die zuständigen Behörden unterrichten einander über Änderungen und Ergänzungen der für sie geltenden vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Rechtsvorschriften (Artikel 2 Absatz 1).

(2) Zur Durchführung des Abkommens werden hiermit folgende Verbindungsstellen eingerichtet:

1.

in der Bundesrepublik Deutschland

für die Krankenversicherung

die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, Bonn,

für die Unfallversicherung

die Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland, Sankt Augustin,

für die Rentenversicherung der Arbeiter

die Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz, Landshut,

für die Rentenversicherung der Angestellten

die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin,

für die knappschaftliche Rentenversicherung

die Bundesknappschaft, Bochum,

für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung

die Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken;

2.

in Bezug auf die mazedonische Seite

für die Gesundheitsversicherung

der mazedonische Gesundheitsversicherungsfonds, Skopje,

für die Renten- und Invalidenversicherung

der mazedonische Fonds für Renten- und Invalidenversicherung, Skopje.

(3) Soweit die deutschen Rechtsvorschriften es nicht bereits vorschreiben, ist innerhalb der Rentenversicherung der Arbeiter die für diese eingerichtete Verbindungsstelle für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung von Leistungen zuständig, wenn

1.Versicherungszeiten nach den deutschen und mazedonischen Rechtsvorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind oder
2.sonstige im mazedonischen Hoheitsgebiet zurückgelegte Zeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften über Fremdrenten anzurechnen sind oder
3.der Berechtigte sich im mazedonischen Hoheitsgebiet gewöhnlich aufhält oder
4.der Berechtigte sich als mazedonischer Staatsangehöriger gewöhnlich außerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsparteien aufhält.

Dies gilt für Leistungen zur Rehabilitation nur, wenn sie im Rahmen eines laufenden Rentenverfahrens erbracht werden.

(4) Die Zuständigkeit der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse nach den deutschen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

(5) Die Verbindungsstellen und die in Absatz 4 genannten deutschen Träger werden ermächtigt, unter Beteiligung der zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zur Durchführung des Abkommens notwendigen und zweckmäßigen Verwaltungsmaßnahmen zu vereinbaren, einschließlich des Verfahrens über die Erstattung und die Zahlung von Geldleistungen. Die Bestimmung des Absatzes 1 bleibt unberührt.

Vgl. Art. 2, 3 und 12 DV

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