Artikel 34 SVA-Nordmazedonien: Vertretungsbefugnis der diplomatischen und konsularischen Vertretungen
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Version | 002.00 |
Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei sind berechtigt, auf Antrag der Berechtigten die zur Sicherung und Erhaltung der Rechte der Staatsangehörigen des ersten Staats notwendigen Handlungen ohne Nachweis einer Vollmacht vorzunehmen. Sie können insbesondere bei den Trägern, Verbänden von Trägern, Behörden und Gerichten der anderen Vertragspartei im Interesse der Staatsangehörigen Anträge stellen, Erklärungen abgeben oder Rechtsbehelfe einbringen.