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Artikel 28 SVA-Nordmazedonien: Amts- und Rechtshilfe und ärztliche Untersuchungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.01.2005
Version002.00

(1) Die Träger, Verbände von Trägern und Behörden der Vertragsparteien leisten einander bei Durchführung der vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens erfassten Rechtsvorschriften (Artikel 2 Absatz 1) und dieses Abkommen gegenseitige Hilfe, als wendeten sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften an. Für die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe der Gerichte der Vertragsparteien gilt Satz 1 entsprechend. Die Hilfe ist kostenlos. Barauslagen mit Ausnahme der Portokosten werden jedoch von der ersuchenden Stelle erstattet.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für ärztliche Untersuchungen. Die Kosten für die Untersuchungen, die Reisekosten, der Verdienstausfall, die Kosten für Unterbringung zu Beobachtungszwecken und sonstige Barauslagen mit Ausnahme der Portokosten sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten. Die Kosten werden nicht erstattet, wenn die ärztliche Untersuchung im Interesse der zuständigen Träger beider Vertragsparteien liegt.

Vgl. Art. 3 DV

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