Artikel 24 SVA-Nordmazedonien: Erstattung der Sachleistungsaushilfekosten
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Version | 002.00 |
(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsorts die für die Sachleistungsaushilfe (Artikel 23) im Einzelfall tatsächlich aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2) Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag der beteiligten Träger vereinbaren, dass die aufgewendeten Beträge zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung in allen Fällen oder in einzelnen Gruppen von Fällen durch Pauschbeträge erstattet werden.