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Artikel 24 SVA-Nordmazedonien: Erstattung der Sachleistungsaushilfekosten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.01.2005
Version002.00

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsorts die für die Sachleistungsaushilfe (Artikel 23) im Einzelfall tatsächlich aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2) Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag der beteiligten Träger vereinbaren, dass die aufgewendeten Beträge zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung in allen Fällen oder in einzelnen Gruppen von Fällen durch Pauschbeträge erstattet werden.

Zusatzinformationen