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Artikel 23 SVA-Nordmazedonien: Sachleistungsaushilfe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.01.2005
Version002.00

(1) Hat ein Träger der einen Vertragspartei einer Person im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Sachleistungen zu erbringen, so sind sie vom Träger des Aufenthaltsorts zu erbringen:

in der Bundesrepublik Deutschland

von dem Träger der deutschen Unfallversicherung, der zuständig wäre, wenn über den Leistungsanspruch nach deutschen Rechtsvorschriften zu entscheiden wäre, oder von dem von der deutschen Verbindungsstelle bezeichneten Träger der Unfallversicherung,

in Bezug auf die mazedonische Seite

von dem mazedonischen Gesundheitsversicherungsfonds.

(2) Für Art und Weise und Umfang der Leistungserbringung gelten die für den Träger des Aufenthaltsorts maßgebenden Rechtsvorschriften.

(3) Artikel 17 Absätze 4 und 5 gilt entsprechend bei der Erbringung von Sachleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

Vgl. Art. 10 DV

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