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Artikel 20 SVA-Nordmazedonien: Berücksichtigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.01.2005
Version002.00

(1) Sehen die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vor, dass bei der Bemessung des Grads der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Feststellung des Leistungsanspruchs infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne dieser Rechtsvorschriften auch andere Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, so gilt dies auch für die unter die Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei fallenden Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, als ob sie unter die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei gefallen wären. Den zu berücksichtigenden Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten stehen solche gleich, die nach anderen Vorschriften als Unfälle oder andere Entschädigungsfälle zu berücksichtigen sind.

(2) Der zur Entschädigung des eingetretenen Versicherungsfalls zuständige Träger setzt seine Leistung nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit fest, den er nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat.

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