Artikel 19 SVA-Nordmazedonien: Erstattung der Sachleistungsaushilfekosten
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Version | 002.00 |
(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsorts die für die Sachleistungsaushilfe (Artikel 17) aufgewendeten Beiträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2) Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag der beteiligten Träger vereinbaren, dass die aufgewendeten Beträge zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung in allen Fällen oder in einzelnen Gruppen von Fällen durch Pauschbeträge erstattet werden.