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Artikel 17 SVA-Nordmazedonien: Sachleistungsaushilfe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.01.2005
Version002.00

(1) Bei Anwendung der Bestimmung über die Gleichstellung der Hoheitsgebiete (Artikel 5) sind die Sachleistungen

in der Bundesrepublik Deutschland

von einer vom Anspruchsberechtigten zu wählenden Krankenkasse am Aufenthaltsort,

in Bezug auf die mazedonische Seite

von dem mazedonischen Gesundheitsversicherungsfonds

zu erbringen.

(2) Für die Erbringung der Sachleistungen gelten die für den Träger des Aufenthaltsorts maßgebenden Rechtsvorschriften; für die Dauer der Sachleistungen, den Kreis der zu berücksichtigenden Angehörigen sowie für das Verfahren über Streitigkeiten darüber gelten jedoch die für den zuständigen Träger maßgebenden Rechtsvorschriften.

(3) Für die im mazedonischen Hoheitsgebiet wohnenden Angehörigen der Versicherten der deutschen Träger der Krankenversicherung und für die im mazedonischen Hoheitsgebiet wohnenden Personen, die gemäß Artikel 18 Absatz 3 bei den deutschen Trägern der Krankenversicherung versichert sind, gelten hinsichtlich des Kreises der zu berücksichtigenden Angehörigen und hinsichtlich der Dauer, für die Sachleistungen zu erbringen sind, die Rechtsvorschriften des mazedonischen Trägers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Kosten für Sachleistungen nach Pauschbeträgen je Familie zu erstatten sind.

(4) Körpersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher finanzieller Bedeutung werden außer in Fällen unbedingter Dringlichkeit nur erbracht, soweit der zuständige Träger zustimmt. Unbedingte Dringlichkeit ist gegeben, wenn die Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der Person ernstlich zu gefährden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn dem Träger des Aufenthaltsorts die Kosten für Sachleistungen pauschal erstattet werden.

(5) Personen und Stellen, die mit den in Absatz 1 genannten Trägern Verträge über die Erbringung von Sachleistungen für die bei diesen Trägern Versicherten und deren Angehörige abgeschlossen haben, sind verpflichtet, Sachleistungen auch für die vom persönlichen Geltungsbereich des Abkommens (Artikel 3) erfassten Personen zu erbringen, und zwar unter denselben Bedingungen, als ob diese Personen bei den Trägern des Aufenthaltsorts (Absatz 1) versichert oder Angehörige solcher Versicherter wären und als ob die Verträge sich auch auf diese Personen erstreckten.

Vgl. Nr. 10 SP und Art. 8 DV

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