Artikel 16 SVA-Nordmazedonien: Gleichstellung der Hoheitsgebiete bei Krankheit und Mutterschaft
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Version | 002.00 |
(1) Die Bestimmung über die Gleichstellung der Hoheitsgebiete (Artikel 5) gilt für eine Person,
1. | die, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, ihren gewöhnlichen oder vorübergehenden Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verlegt hat, nur, wenn der zuständige Träger dieser Verlegung vorher zugestimmt hat; |
2. | bei der der Versicherungsfall während es vorübergehenden Aufenthalts im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingetreten ist, nur, wenn sie wegen ihres Zustands sofort Sachleistungen benötigt; |
3. | bei der der Versicherungsfall nach dem Ausscheiden aus der Versicherung eingetreten ist, nur, wenn sich die Person in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei begeben hat, um dort eine ihr angebotene Beschäftigung anzunehmen. |
(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 Nummer 1 kann nachträglich erteilt werden, wenn die Person aus entschuldbaren Gründen die Zustimmung vorher nicht eingeholt hat oder nicht einholen konnte.
(3) Sofort benötigte Sachleistungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Leistungen, die bis zur beabsichtigten Rückkehr an den Ort des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts nicht aufgeschoben werden können. Die Entscheidung über die sofortige Notwendigkeit trifft der Träger des Aufenthaltsortes.
(4) Die Bestimmung über die Gleichstellung der Hoheitsgebiete (Artikel 5) gilt nicht für eine Person, solange für sie Leistungen nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich gewöhnlich oder vorübergehend aufhält oder wohnt, beansprucht werden können.
(5) Absatz 1 Nummern 1 und 2 gilt nicht für Leistungen bei Mutterschaft.
Vgl. Nr. 9 SP und Art. 6 DV