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Artikel 15 SVA-Nordmazedonien: Freiwillige Versicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.01.2005
Version002.00

(1) Verlegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei versichert war, den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so kann sie, soweit deren Rechtsvorschriften dies vorsehen, der Versicherung dieser Vertragspartei nach den dort geltenden Rechtsvorschriften freiwillig beitreten, wenn für diese Person zu irgendeiner Zeit die Rechtsvorschriften der zweiten Vertragspartei gegolten haben. Dabei steht dem Ausscheiden aus einer Pflichtversicherung das Ausscheiden aus einer freiwilligen Versicherung gleich. Die Versicherung wird durchgeführt

in der Bundesrepublik Deutschland

von einer vom Versicherten zu wählenden Krankenkasse, soweit sich aus den deutschen Rechtsvorschriften nicht anderes ergibt,

in Bezug auf die mazedonische Seite

von dem mazedonischen Gesundheitsversicherungsfonds.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, deren Recht auf freiwillige Versicherung sich von der Versicherung einer anderen Person ableitet.

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