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Artikel 14 SVA-Nordmazedonien: Versicherung von Familienangehörigen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.01.2005
Version002.00

Bei Anwendung der Rechtsvorschriften über die Versicherung der Familienangehörigen steht der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gleich.

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