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Artikel 10 SVA-Nordmazedonien: Versicherungspflicht von Beschäftigten bei diplomatischen und konsularischen Vertretungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.01.2005
Version002.00

(1) Wird ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei von dieser oder von einem Mitglied oder einem Bediensteten einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung dieser Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt, so gelten für die Dauer der Beschäftigung in Bezug auf die Versicherungspflicht die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei so, als wäre er dort beschäftigt.

(2) Hat sich ein in Absatz 1 genannter Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung gewöhnlich in dem Beschäftigungsland aufgehalten, so kann er binnen sechs Monaten nach Beginn der Beschäftigung in Bezug auf die Versicherungspflicht die Anwendung der Rechtsvorschriften des Beschäftigungslands wählen. Die Wahl ist gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären. Die gewählten Rechtsvorschriften gelten vom Tage der Erklärung an.

(3) Beschäftigt die diplomatische oder konsularische Vertretung einer der Vertragsparteien Personen, für die die Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei gelten, so hat die Vertretung die Verpflichtungen eines Arbeitgebers nach diesen Rechtsvorschriften einzuhalten.

Vgl. Nr. 4, 5 und 8 SP und Art. 4 DV

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