Artikel 4 SVA-Nordmazedonien: Gleichbehandlung
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Version | 002.00 |
(1) Die vom persönlichen Geltungsbereich unmittelbar oder mittelbar erfassten Personen (Artikel 3), die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhalten, stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei deren Staatsangehörigen gleich.
(2) Leistungen nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei werden den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei, die sich außerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsparteien gewöhnlich aufhalten, unter denselben Voraussetzungen erbracht wie den sich dort gewöhnlich aufhaltenden Staatsangehörigen der ersten Vertragspartei.
Vgl. Nr. 2 SP