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Artikel 3 SVA-Nordmazedonien: Persönlicher Geltungsbereich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.01.2005
Version002.00

Dieses Abkommen gilt für folgende Personen, für die die Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien gelten oder galten:

1.als unmittelbar erfasste Personen
-Staatsangehörige einer Vertragspartei,
-Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Januar 1967 zu dem genannten Abkommen,
-Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen,
2.als mittelbar erfasste Personen
andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei, einem Flüchtling oder einem Staatenlosen im Sinne dieses Artikels ableiten,
3.als Drittstaatsangehörige
Staatsangehörige eines anderen Staats als dem einer Vertragspartei, soweit sie nicht zu den mittelbar erfassten Personen gehören.

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