SP zum SVA-Marokko
veröffentlicht am |
12.07.2025 |
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Stand | 18.04.1986 |
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Version | 002.00 |
Schlußprotokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Königreich Marokko über soziale Sicherheit | ||
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis über folgendes besteht: | ||
1. | Zu Artikel 2 des Abkommens: | |
a) | Für die in der Bundesrepublik Deutschland bestehende hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung und für die Altershilfe für Landwirte gilt Titel II Kapitel 3 des Abkommens nicht. | |
b) | Sind nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats außer den Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens auch die Voraussetzungen für die Anwendung einer anderen Übereinkunft oder einer überstaatlichen Regelung erfüllt, so läßt der Träger dieses Vertragsstaats bei Anwendung des Abkommens die andere Übereinkunft oder die überstaatliche Regelung unberücksichtigt. Entgegenstehende Bestimmungen des Kooperationsabkommens vom 27. April 1976 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko werden nicht beeinträchtigt. | |
c) | Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens und Buchstabe b dieser Nummer finden keine Anwendung, soweit die Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit, die sich für die Bundesrepublik Deutschland aus zwischenstaatlichen Übereinkünften oder überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, Versicherungslastregelungen enthalten. | |
2. | Zu Artikel 4 des Abkommens: | |
a) | Absatz 1 gilt auch für die deutschen Vorschriften über die Beiträge, Umlagen und Leistungen nach den Regelungen über Arbeitslosenversicherung. Die Leistungen nach den Regelungen über Arbeitsförderung werden unter den in diesen Regelungen festgelegten Voraussetzungen gewährt. | |
b) | Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen bleiben unberührt. | |
c) | Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, die die Mitwirkung der Versicherten und der Arbeitgeber in den Organen der Selbstverwaltung der Träger und ihrer Verbände sowie in der Rechtsprechung der Sozialen Sicherheit gewährleisten, bleiben unberührt. | |
d) | Die nach Absatz 1 den Staatsangehörigen des einen Vertragsstaats gleichgestellten Personen sind, solange sie sich gewöhnlich außerhalb des Hoheitsgebiets dieses Vertragsstaats aufhalten, zur freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung dieses Vertragsstaats nicht berechtigt. | |
e) | Buchstabe d berührt nicht deutsche übergangsrechtliche Vorschriften oder Rechtsvorschriften zugunsten von gleichgestellten Personen, für die Nummer 19 dieses Schlußprotokolls gilt. | |
3. | Zu Artikel 5 des Abkommens: | |
a) | Die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen aus Unfällen (Berufskrankheiten), in deren Zeitpunkt der Verletzte nicht nach Bundesrecht versichert war, Versicherungszeiten, die nicht nach Bundesrecht zurückgelegt sind, bleiben unberührt. | |
b) | Die deutschen Rechtsvorschriften über die Gewährung von medizinischen, berufsfördernden und ergänzenden Maßnahmen zur Rehabilitation durch die Träger der Rentenversicherung bleiben unberührt. | |
4. | Zu den Artikeln 7 bis 11 des Abkommens: | |
Ist ein Arbeitnehmer nach den Artikeln 7, 10 oder 11 des Abkommens nicht den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet er beschäftigt ist, sondern den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats unterstellt, so finden auf ihn und seinen Arbeitgeber die Rechtsvorschriften des ersten Staates über die Beiträge, Umlagen und Leistungen nach den Bestimmungen über Arbeitsförderung und Arbeitslosenversicherung keine Anwendung. Das gleiche gilt für Arbeitnehmer, die nach Artikel 8 Absatz 2 nicht den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats unterliegen, dessen Flagge das Seeschiff führt, auf dem sie beschäftigt sind. | ||
5. | Zu Artikel 10 des Abkommens: | |
Die in Absatz 2 festgesetzte Frist beginnt für Personen, die am Tag des Inkrafttretens des Abkommens beschäftigt sind, mit diesem Tag. | ||
6. | Zu Artikel 12 des Abkommens: | |
a) | Für die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht für das Zusammentreffen einer Rente nach den deutschen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung mit einer Rente nach den marokkanischen Rechtsvorschriften über die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. | |
b) | Die Gleichstellung gilt nicht für die Beitragserstattung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. | |
7. | Zu Artikel 13 des Abkommens: | |
a) | Artikel 13 gilt entsprechend für Leistungen, deren Gewährung nach den deutschen Rechtsvorschriften im Ermessen eines Trägers liegt. | |
b) | Ist für die Versicherungspflicht nach den deutschen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung auf die Verheiratung mit einem Mitglied der deutschen Krankenversicherung abzustellen, so steht die Verheiratung mit einem Mitglied der marokkanischen Krankenversicherung gleich. | |
8. | Zu Titel II Kapitel 1 des Abkommens: | |
(1) | Der Entbindungspauschbetrag nach den deutschen Rechtsvorschriften ist eine Sachleistung. | |
(2) | Ärztlichen Untersuchungen, die nach den deutschen Rechtsvorschriften für die Gewährung der in Absatz 1 bezeichneten Leistungen erforderlich sind, stehen entsprechende Untersuchungen nach den marokkanischen Rechtsvorschriften im Sinne der Nummer 9 dieses Schlußprotokolls gleich. | |
9. | Zu Artikel 16 des Abkommens und zu Nummer 8 dieses Schlußprotokolls: | |
In bezug auf das Königreich Marokko bedeutet der Ausdruck „maßgebende Rechtsvorschriften“ (Absatz 2) die Regelungen, nach denen die betreffenden Personen zu Lasten der deutschen Träger und unter den in einer besonderen Vereinbarung (Artikel 18 des Abkommens) festgelegten Bedingungen Leistungen aus dem System der ärztlichen Versorgung erhalten, das für sie von der Staatlichen Anstalt für Soziale Sicherheit aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen errichtet wird. | ||
10. | Zu Artikel 17 des Abkommens: | |
a) | Sind nach Absatz 1 die marokkanischen Rechtsvorschriften anzuwenden, so wird ein Beitragszuschuß zur Krankenversicherung der Rentner nicht gewährt. | |
b) | Sind nach Absatz 4 die deutschen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Rentner anzuwenden, so ist der Träger der Krankenversicherung zuständig, der zuständig wäre, wenn die betreffende Person sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhielte. Kann die Zuständigkeit einer Krankenkasse nicht begründet werden oder wäre die betreffende Person bei einer Allgemeinen Ortskrankenkasse versichert, so ist die Allgemeine Ortskrankenkasse Bonn zuständig. | |
c) | Hält sich ein Bezieher einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung gewöhnlich im Hoheitsgebiet des Königreichs Marokko auf, so werden Beiträge, die er aufgrund der Versicherungspflicht in der deutschen Krankenversicherung der Rentner zu zahlen hat, durch den zuständigen deutschen Träger der Rentenversicherung von der Rente zugunsten des zuständigen deutschen Trägers der Krankenversicherung einbehalten. | |
d) | Die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, wonach der Rentenantragsteller die Beiträge zu der aufgrund des Rentenantrags bestehenden Pflichtversicherung bis zum Beginn der Rente zunächst selbst zu zahlen hat, sind auf die in Absatz 4 genannten Personen nicht anzuwenden. Während der zwischen dem Rentenantrag und der Erteilung des Rentenbescheides liegenden Zeit werden nur Sachleistungen gewährt. Sterbegeld und Mutterschaftsgeld werden gewährt, nachdem dem Rentenantrag entsprochen worden ist. Wird der Antrag auf Rente abgelehnt, so sind die Kosten für die Sachleistungen vom zuständigen Träger nicht zu erstatten. | |
11. | Zu Artikel 19 des Abkommens | |
Wirkt sich nach den deutschen Rechtsvorschriften der Bezug einer Rente aus der Rentenversicherung auf die Höhe des Leistungsanspruchs aus der Unfallversicherung aus, so kommt dieselbe Wirkung dem Bezug einer gleichartigen Rente nach den marokkanischen Rechtsvorschriften zu. | ||
12. | Zu Titel II Kapitel 2 des Abkommens: | |
Artikel 25 Nummer 6 gilt entsprechend. | ||
13. | Zu Artikel 22 des Abkommens: | |
Anstelle des in Absatz 1 genannten deutschen Trägers kann der Träger der deutschen Unfallversicherung die Leistung erbringen, der zuständig wäre, wenn über den Leistungsanspruch nach den deutschen Rechtsvorschriften zu entscheiden wäre. | ||
14. | Zu Titel II des Abkommens: | |
Deutsche Staatsangehörige, die sich im Hoheitsgebiet des Königreichs Marokko aufhalten, können im Rahmen der marokkanischen Devisenbestimmungen Beiträge an einen deutschen Träger überweisen. | ||
15. | Zu Artikel 24 des Abkommens: | |
Artikel 24 gilt nicht für die Gewährung von Leistungen, die im Ermessen der deutschen Träger liegen, an die in Artikel 3 bezeichneten Personen. | ||
16. | Zu Artikel 25 des Abkommens: | |
a) | Bei Anwendung des Artikels 25 Nummer 2 des Abkommens bleiben die nach den marokkanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Mindestzahl der für die Berechnung der Rente nach Mindesteinkommen erforderlichen Versicherungsjahre unberücksichtigt. | |
b) | Für die Gewährung des Leistungszuschlags nach den deutschen Rechtsvorschriften über die knappschaftliche Rentenversicherung an die in Artikel 3 genannten Personen gilt Artikel 24 nicht. | |
17. | Zu Artikel 25 des Abkommens: | |
Bergbauliche Betriebe im Sinne des Absatzes 1 sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch oder Steine und Erden überwiegend unterirdisch gewonnen werden. | ||
18. | Zu Artikel 29 des Abkommens: | |
Sonstige Forderungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch die in Artikel 34 Absatz 1 bezeichneten Ersatzansprüche. | ||
19. | Bei der Anwendung des Abkommens werden deutsche Rechtsvorschriften nicht berührt, soweit sie für Personen, die wegen ihrer politischen Überzeugung oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung geschädigt worden sind, günstigere Regelungen enthalten. |
Geschehen zu Rabat am 25. März 1981 in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der französische Wortlaut maßgebend.