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Artikel 36 SVA-Marokko

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.08.1986
Version001.00

(1) Hat der Träger eines Vertragsstaats Geldleistungen zu Unrecht gewährt, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag von der Nachzahlung einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats zugunsten des Trägers einbehalten werden.

(2) Trifft die Gewährung von Krankengeld nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats mit der Gewährung einer Rente nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats zusammen, so gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Hat der Träger eines Vertragsstaats einen Vorschuß im Hinblick auf den Anspruch auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats gezahlt, so ist der gezahlte Betrag von der Leistung zugunsten dieses Trägers einzubehalten.

(4) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats Anspruch auf eine Geldleistung für einen Zeitraum, für den ihr oder ihren Angehörigen von einem Fürsorgeträger des anderen Vertragsstaats Leistungen gewährt worden sind, so ist diese Geldleistung auf Ersuchen und zugunsten des ersatzberechtigten Fürsorgeträgers einzubehalten, als sei dieser ein Fürsorgeträger mit dem Sitz im Hoheitsgebiet des ersten Vertragsstaats.

(5) Die Einbehaltung nach den Absätzen 1 bis 4 ist nur zulässig, soweit sie anderweitig nicht möglich ist.

(6) Die Einbehaltung nach den Absätzen 1 bis 4 erfolgt nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, die für den die Einbehaltung vornehmenden Träger gelten.

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