Artikel 35 SVA-Marokko
| veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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| Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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| Inkrafttreten | 01.08.1986 |
| Version | 001.00 |
(1) Geldleistungen, die der Träger eines Vertragsstaats an eine Person zu erbringen hat, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhält, werden in der Währung des ersten Staates geschuldet. Die Geldleistung eines deutschen Trägers wird mit befreiender Wirkung an die sich im Hoheitsgebiet des Königreichs Marokko aufhaltende Person erbracht, indem sie in deutscher Währung an eine marokkanische Bank transferiert wird, die den Gegenwert in marokkanischer Währung an den Berechtigten weiterleitet. Die Geldleistung eines marokkanischen Trägers wird mit befreiender Wirkung an die sich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhaltende Person erbracht, indem eine marokkanische Bank den Dirham-Betrag in Deutsche Mark umrechnet und eine deutsche Bank anweist, den DM-Gegenwert an den Berechtigten zu vergüten. Für die Umrechnung ist der amtliche marokkanische Tageskurs für Deutsche Mark maßgebend.
(2) Hat der Träger eines Vertragsstaats an einen Träger des anderen Vertragsstaats Zahlungen vorzunehmen, so werden sie in der Währung des letztgenannten Vertragsstaats ausgedrückt. Hat jedoch ein Träger im Fall der Artikel 29 und 34 an einen Träger des anderen Vertragsstaats Zahlungen vorzunehmen, so gilt Absatz 1 entsprechend.
[vgl. Art. 6 DV]
