Artikel 17 SVA-Marokko
| veröffentlicht am |
20.08.2019 |
|---|
| Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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| Inkrafttreten | 01.08.1986 |
| Version | 001.00 |
(1) Auf eine Person, die gleichzeitig aus den Rentenversicherungen beider Vertragsstaaten Rente bezieht oder diese beantragt hat, werden unbeschadet der Absätze 2 und 3 die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Rentner des Vertragsstaats angewendet, in dessen Hoheitsgebiet die betreffende Person sich gewöhnlich aufhält.
(2) Verlegt ein in Absatz 1 genannter Rentenempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats, so werden die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Rentner des ersten Vertragsstaats bis zum Ende des Monats nach dem Monat der Verlegung angewendet.
(3) Verlegt ein in Absatz 1 genannter Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaats in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats, so werden die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Rentner des ersten Vertragsstaats bis zum Ende des Monats nach dem Monat der Verlegung angewendet.
(4) Bezieht eine Person nur aus der Rentenversicherung eines Vertragstaats eine Rente oder hat sie nur eine Rente beantragt, so gilt Artikel 5 in bezug auf die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Rentner entsprechend. Artikel 15 Absatz 3 gilt entsprechend.
[vgl. Nr. 10 SP]
