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Artikel 13 SVA-Marokko

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.08.1986
Version001.00

Für die Versicherungspflicht, das Recht auf freiwillige Versicherung, den Leistungsanspruch und die Dauer der Leistungsgewährung sind die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Leistung zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

[vgl. Nr. 7 SP]

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