Artikel 13 SVA-Marokko
| veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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| Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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| Inkrafttreten | 01.08.1986 |
| Version | 001.00 |
Für die Versicherungspflicht, das Recht auf freiwillige Versicherung, den Leistungsanspruch und die Dauer der Leistungsgewährung sind die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Leistung zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
[vgl. Nr. 7 SP]
