Artikel 12 SVA-Marokko
| veröffentlicht am |
20.08.2019 |
|---|
| Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
|---|---|
| Inkrafttreten | 01.08.1986 |
| Version | 001.00 |
(1) Die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats über das Nichtbestehen oder die Einschränkung eines Leistungsanspruchs oder einer Leistung beim Zusammentreffen mit anderen Leistungsansprüchen oder anderen Leistungen werden auch in bezug auf entsprechende Tatbestände angewandt, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats ergeben. Hätte dies zur Folge, daß beide Leistungen eingeschränkt werden, so sind sie jeweils um die Hälfte des Betrags zu mindern, um den sie nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, nach denen der Anspruch besteht, zu mindern wären.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Leistungen gleicher Art wegen Arbeitsunfalls (Berufskrankheiten) oder aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammentreffen, die nach Titel II Kapitel 2 und 3 festgestellt werden.
(3) Die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats über das Nichtbestehen des Leistungsanspruchs oder die Einschränkung der Leistung, solange eine Beschäftigung oder eine bestimmte Beschäftigung ausgeübt wird oder eine Pflichtversicherung in der Rentenversicherung besteht, werden auch in bezug auf entsprechende Tatbestände angewandt, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats oder in dessen Hoheitsgebiet ergeben.
[vgl. Nr. 6 SP]
