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Artikel 10 SVA-Marokko

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.08.1986
Version001.00

(1) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaats von diesem oder von einem Mitglied oder einem Bediensteten einer amtlichen Vertretung dieses Staates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats beschäftigt, so gelten für diese Beschäftigung in bezug auf die Versicherungspflicht die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats.

(2) Hat sich ein in Absatz 1 genannter Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung gewöhnlich in dem Beschäftigungsland aufgehalten, so kann er binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung in bezug auf die Versicherungspflicht die Anwendung der Rechtsvorschrift des Beschäftigungslands wählen. Die Wahl ist gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären. Die gewählten Rechtsvorschriften gelten vom Tag der Erklärung an.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für in Absatz 1 genannte Arbeitnehmer, die von einem anderen öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt werden.

[vgl. Nr. 4 u. 5 SP]

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