Artikel 41 SVA-Kroatien
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1998 |
Version | 001.00 |
Fortgeltung von Versicherungslasten
(1) Der Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung findet im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien weiter Anwendung.
(2) Die in Artikel 2 Buchstabe b des genannten Vertrags bezeichneten Verpflichtungen übernimmt der Träger der kroatischen Sozialversicherung gegenüber den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des genannten Vertrags bezeichneten ehemaligen jugoslawischen Staatsangehörigen nur,
a) | sofern er unter Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b des genannten Vertrags bereits Rente zahlt; dies gilt auch in bezug auf eine Nachfolgerente oder |
b) | für Personen mit kroatischer Staatsangehörigkeit oder |
c) | für Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines dritten Staates besitzen, mit Ausnahme einer Staatsangehörigkeit eines neuen auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens entstandenen Staates, wenn sie am 1. Januar 1956 die kroatische Republikstaatsangehörigkeit hatten. |