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Artikel 40 SVA-Kroatien: Leistungsansprüche

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1998
Version001.00

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.

(2) Bei Anwendung dieses Abkommens werden auch die vor seinem Inkrafttreten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten gegebenen erheblichen Tatsachen berücksichtigt.

(3) Frühere Entscheidungen stehen der Anwendung des Abkommens nicht entgegen.

(4) Wird ein Antrag auf Feststellung einer Rente, auf die allein unter Berücksichtigung dieses Abkommens ein Anspruch besteht, innerhalb von zwölf Monaten nach seinem Inkrafttreten gestellt, so beginnt die Rente mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, frühestens mit dem Inkrafttreten des Abkommens.

(5) Renten, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt sind, werden auf Antrag neu festgestellt, wenn sich allein aufgrund der Bestimmungen dieses Abkommens eine Änderung ergibt.

(6) Ergäbe die Neufeststellung nach Absatz 5 keine oder eine niedrigere Rente, als sie zuletzt für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gezahlt worden ist, so ist die Rente in der Höhe des bisherigen Zahlbetrags weiter zu erbringen.

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