Artikel 28 SVA-Kroatien: Amts- und Rechtshilfe und ärztliche Untersuchungen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1998 |
Version | 001.00 |
(1) Die Träger, Verbände von Trägern und Behörden der Vertragsstaaten leisten einander bei Durchführung dieses Abkommens und der vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens erfaßten Rechtsvorschriften (Artikel 2 Absatz 1) gegenseitige Hilfe, als wendeten sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften an. Für die gegenseitige Amts- und Rechtshilfe der Gerichte der Vertragsstaaten gilt Satz 1 entsprechend. Die Hilfe ist kostenlos. Barauslagen mit Ausnahme der Portokosten werden jedoch erstattet.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für ärztliche Untersuchungen. Die Kosten für die Untersuchungen, die Reisekosten, der Verdienstausfall, die Kosten für Unterbringung zu Beobachtungszwecken und sonstige Barauslagen mit Ausnahme der Portokosten sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten. Die Kosten werden nicht erstattet, wenn die ärztliche Untersuchung im Interesse der zuständigen Träger beider Vertragsstaaten liegt.