Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Artikel 25 SVA-Kroatien: Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und Rentenberechnung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1998
Version001.00

(1) Für den Leistungsanspruch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften werden - soweit erforderlich - auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats anrechenbar sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Dies gilt für Leistungen, deren Erbringung im Ermessen eines Trägers liegt, entsprechend.

(2) Setzt der Anspruch auf Leistungen bestimmte Versicherungszeiten voraus, werden dafür nur vergleichbare Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats berücksichtigt.

(3) Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Versicherungszeiten richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, nach denen sie zurückgelegt worden sind.

(4) Die Berechnung der Rente richtet sich nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaats, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

Zusatzinformationen