Artikel 23 SVA-Kroatien: Sachleistungsaushilfe
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
---|---|
Inkrafttreten | 01.12.1998 |
Version | 001.00 |
(1) Hat ein Träger des einen Vertragsstaats einer Person im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats Sachleistungen zu erbringen, so sind sie vom Träger des Aufenthaltsorts zu erbringen:
- in der Bundesrepublik Deutschland
von dem Träger der deutschen Unfallversicherung, der zuständig wäre, wenn über den Leistungsanspruch nach deutschen Rechtsvorschriften zu entscheiden wäre, oder von dem von der deutschen Verbindungsstelle bezeichneten Träger der Unfallversicherung,
- in der Republik Kroatien
von der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung, jedoch für die Erbringung von Berufshilfe von dem Republikfonds für Renten- und Invalidenversicherung.
(2) Für Art und Weise und Umfang der Leistungserbringung gelten die für den Träger des Aufenthaltsorts maßgebenden Rechtsvorschriften.
(3) Artikel 17 Absätze 4 und 5 gilt entsprechend.