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Artikel 17 SVA-Kroatien: Sachleistungsaushilfe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1998
Version001.00

(1) Bei Anwendung der Bestimmung über die Gleichstellung der Hoheitsgebiete (Artikel 5) sind die Sachleistungen vom Träger des Aufenthaltsorts zu erbringen:

  • in der Bundesrepublik Deutschland
    von einer vom Anspruchsberechtigten zu wählenden Krankenkasse am Aufenthaltsort,
  • in der Republik Kroatien
    von der örtlich zuständigen Zweigstelle der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung.

(2) Für die Erbringung der Sachleistungen gelten die für den Träger des Aufenthaltsorts maßgebenden Rechtsvorschriften; für die Dauer der Leistungen, den Kreis der zu berücksichtigenden Angehörigen sowie die sich hierauf beziehenden Rechtsvorschriften über das Leistungsstreitverfahren gelten jedoch die für den zuständigen Träger maßgebenden Rechtsvorschriften.

(3) Für die in der Republik Kroatien wohnenden Angehörigen der Versicherten der deutschen Träger der Krankenversicherung und für die in der Republik Kroatien wohnenden Personen, die gemäß Artikel 18 Absatz 3 bei den deutschen Trägern der Krankenversicherung versichert sind, gelten hinsichtlich des Kreises der zu berücksichtigenden Angehörigen und hinsichtlich der Dauer, für die Sachleistungen zu erbringen sind, die Rechtsvorschriften des kroatischen Trägers. Dies gilt nur für den Fall, daß die Kosten für Sachleistungen nach Pauschbeträgen je Familie zu erstatten sind.

(4) Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher finanzieller Bedeutung werden außer in Fällen unbedingter Dringlichkeit nur erbracht, soweit der zuständige Träger zustimmt. Unbedingte Dringlichkeit ist gegeben, wenn die Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der Person ernstlich zu gefährden. Die Zustimmung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Träger des Aufenthaltsorts die Kosten für Sachleistungen pauschal erstattet werden.

(5) Personen und Stellen, die mit den in Absatz 1 genannten Trägern Verträge über die Erbringung von Sachleistungen für die bei diesen Trägern Versicherten und deren Angehörige abgeschlossen haben, sind verpflichtet, Sachleistungen auch für die vom persönlichen Geltungsbereich des Abkommens (Artikel 3) erfaßten Personen zu erbringen, und zwar unter denselben Bedingungen, als ob diese Personen bei den Trägern des Aufenthaltsorts nach Absatz 1 versichert oder Angehörige solcher Versicherter wären und als ob die Verträge sich auch auf diese Personen erstreckten.

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