Artikel 10 SVA-Kroatien: Versicherungspflicht von Beschäftigten bei diplomatischen und konsularischen Vertretungen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1998 |
Version | 001.00 |
(1) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaats von diesem oder einem Mitglied oder einem Bediensteten einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung dieses Vertragsstaats im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats beschäftigt, so gelten für die Dauer der Beschäftigung in bezug auf die Versicherungspflicht die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats so, als wäre er dort beschäftigt.
(2) Hat sich ein in Absatz 1 genannter Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung gewöhnlich in dem Beschäftigungsland aufgehalten, so kann er binnen sechs Monaten nach Beginn der Beschäftigung in bezug auf die Versicherungspflicht die Anwendung der Rechtsvorschriften des Beschäftigungslands wählen. Die Wahl ist gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären. Die gewählten Rechtsvorschriften gelten vom Tage der Erklärung an.
(3) Beschäftigt die diplomatische oder konsularische Vertretung eines der Vertragsstaaten Personen, für die die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats gelten, so hat sie die Verpflichtungen eines Arbeitgebers nach diesen Rechtsvorschriften einzuhalten.