Artikel 5 SVA-Kroatien: Gleichstellung der Hoheitsgebiete
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1998 |
Version | 001.00 |
Die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, nach denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen, das Erbringen von Leistungen oder die Zahlung von Geldleistungen vom Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats abhängen, gelten nicht für die unmittelbar oder mittelbar erfaßten Personen (Artikel 3), die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhalten. Dies gilt entsprechend für alle übrigen vom persönlichen Geltungsbereich des Abkommens erfaßten Personen (Drittstaatsangehörige), soweit es sich nicht um die Zahlung von Renten oder einmaligen Geldleistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften über die Unfallversicherung, Rentenversicherung, die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung und die Alterssicherung der Landwirte sowie nach den kroatischen Rechtsvorschriften über die Renten- und Invalidenversicherung einschließlich der Versicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten handelt.