Artikel 4 SVA-Kroatien: Gleichbehandlung
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
---|---|
Inkrafttreten | 01.12.1998 |
Version | 001.00 |
(1) Die vom persönlichen Geltungsbereich unmittelbar oder mittelbar erfaßten Personen (Artikel 3), die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats aufhalten, stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats dessen Staatsangehörigen gleich.
(2) Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats werden den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats, die sich außerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten, unter denselben Voraussetzungen erbracht wie den sich dort gewöhnlich aufhaltenden Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaats.