Artikel 3 SVA-Kroatien: Persönlicher Geltungsbereich
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1998 |
Version | 001.00 |
Dieses Abkommen gilt für folgende Personen, für die die Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten gelten oder galten:
1. | als unmittelbar erfaßte Personen | |
a) | Staatsangehörige eines Vertragsstaats, | |
b) | Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Januar 1967 zu dem genannten Abkommen, | |
c) | Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, | |
2. | als mittelbar erfaßte Personen | |
andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats, einem Flüchtling oder einem Staatenlosen im Sinne dieses Artikels ableiten, | ||
3. | als Drittstaatsangehörige | |
Staatsangehörige eines anderen Staats als eines Vertragsstaats, soweit sie nicht zu den mittelbar erfaßten Personen gehören. |