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Artikel 1 SVA-Kroatien: Begriffsbestimmungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1998
Version001.00

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Begriffe

1.   "Hoheitsgebiet"

in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland,
in bezug auf die Republik Kroatien
das Staatsgebiet der Republik Kroatien;

2.   "Staatsangehöriger"

in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
in bezug auf die Republik Kroatien
einen Staatsangehörigen der Republik Kroatien im Sinne der Vorschriften über die kroatische Staatsangehörigkeit;

  1. "Rechtsvorschriften"

die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstigen allgemein rechtsetzenden Akte, die sich auf die vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens (Artikel 2 Absatz 1) jeweils erfaßten Zweige und Systeme der Sozialen Sicherheit beziehen;

4.   "zuständige Behörde"

in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,
in bezug auf die Republik Kroatien
das Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge und das Ministerium für Gesundheitswesen;

5.   "Träger"

die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens (Artikel 2 Absatz 1) erfaßten Rechtsvorschriften obliegt;

6.   "zuständiger Träger"

den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;

7.   "Beschäftigung"

eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften;

8.   "Versicherungszeiten"

Beitragszeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als solche bestimmt sind, und sonstige nach diesen Rechtsvorschriften anerkannte Zeiten, die anzurechnen sind;

9.   "Geldleistung", "Rente" oder "Unfallrente"

eine Rente, Unfallrente oder eine andere Geldleistung einschließlich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen.

(2) Andere Begriffe haben die Bedeutung, die sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des betreffenden Vertragsstaats haben.

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