Artikel 16 SVA-Korea: Verkehrssprachen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.01.2003 |
Version | 001.00 |
(1) Die Verwaltungsbehörden, Träger und Verbände von Trägern der Vertragsstaaten können bei der Durchführung dieses Abkommens und der vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Rechtsvorschriften (Artikel 2 Absatz 1) unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen und deren Vertretern in ihren Amtssprachen verkehren. Rechtsvorschriften über die Zuziehung von Dolmetschern bleiben unberührt.
(2) Die Verwaltungsbehörden, Träger und Verbände von Trägern der Vertragsstaaten dürfen Eingaben und Schriftstücke nicht zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaats abgefasst sind.
[vgl. Nr. 11 SP]