Artikel 15 SVA-Korea: Gebühren und Legalisation
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.01.2003 |
Version | 001.00 |
(1) Die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Verwaltungsgebühren einschließlich Konsulargebühren sowie die Erstattung von Auslagen für Schriftstücke, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, erstreckt sich auch auf die entsprechenden Schriftstücke, die in Anwendung dieses Abkommens oder der vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats (Artikel 2 Absatz 1) vorzulegen sind.
(2) Schriftstücke, die in Anwendung dieses Abkommens oder der vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats (Artikel 2 Absatz 1) vorzulegen sind, bedürfen zur Verwendung gegenüber Stellen des anderen Vertragsstaats keiner Legalisation oder einer anderen ähnlichen Förmlichkeit.