Artikel 8 DV zum SVA-Kanada
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 06.05.1988 |
Version | 001.00 |
Die Verbindungsstellen nach Artikel 2 Absatz 1 und die Sonderanstalten nach Artikel 2 Absatz 3 erstellen für jedes Kalenderjahr Statistiken über die in den anderen Vertragsstaat vorgenommenen Zahlungen. Die Angaben sollen sich nach Möglichkeit auf Zahl und Gesamtbetrag der nach Rentenarten gegliederten Renten und Abfindungen erstrecken. Die Statistiken werden ausgetauscht.