Artikel 19 SVA-Kanada
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
---|---|
Inkrafttreten | 01.04.1988 |
Version | 001.00 |
(1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats bei einer Stelle im anderen Vertragsstaat gestellt worden, die für die Annahme des Antrags auf eine entsprechende Leistung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zugelassen ist, so gilt der Antrag als bei dem zuständigen Träger des ersten Vertragsstaats gestellt. Dies gilt für sonstige Anträge sowie für Erklärungen und Rechtsbehelfe entsprechend.
(2) Die Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe sind von der Stelle des einen Vertragsstaats, bei der sie eingereicht worden sind, unverzüglich an die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaats weiterzuleiten.
(3) Ein Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats, vorausgesetzt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung
a) | beantragt, dass der Antrag als ein Antrag nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats behandelt wird, oder |
b) | Informationen bereitstellt, aus denen ersichtlich ist, dass Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats zurückgelegt wurden. |
Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats erworbenen Ansprüche in den Fällen aufgeschoben wird, in denen er nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats den Zeitpunkt bestimmen kann, der für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen maßgeblich sein soll.